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Hier finden Sie Informationen zum allgemeinen Verahrensablauf sowie die grundsätzliche Unterscheidung von Bauvorhaben
- geringfügige bzw. anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben
Maßnahmen zur Instandhaltung, Verbesserung und Sanierung wie beispielsweise Fassadenrenovierung, Geräteschuppen, Tausch von Türen und Fenstern, Kompostieranlagen etc.
- anzeigepflichtige Bauvorhaben
Je nach Bundesland können das sein: Änderung in der Raumeinteilung und Raumwidmung, Badeinbau, Loggienverglasung, Errichtung und Änderungen von kleinen Gebäuden wie beispielsweise Garagen, Umzäunungen, Wintergärten, Terrassen etc.
- bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Errichtung eines neuen Gebäudes (z.B. Wohnhäuser, Bürohäuser, Industriebetriebe, Einfamilienhäuser), aber auch Zubauten und größere Umbauten an solchen Baulichkeiten
Im Regelfall müssen Sie bei der zuständigen Behörde ein schriftliches Bauansuchen stellen bzw. eine Bauanzeige machen, um eine Bewilligung für die Durchführung Ihres Bauvorhabens zu erlangen. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall zuvor bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Markgemeindeamtes Raaba!.
Erforderliche Unterlagen für eine Bewilligung sind
- Baupläne
- schriftliche Baubeschreibungen
- Nachweise des Grundeigentums
- statische Berechnungen
- Bebauungsbestimmungen etc.
Die Marktgemeinde Raaba überprüft die Vollständigkeit des Ansuchens und ob zwingende Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.
Je nach Bauvorhaben werden die Nachbarn und Nachbarinnen von Ihrem Bauvorhaben verständigt. Möglicherweise kann es auch zu einer Bauverhandlung (nicht in allen Bundesländern) kommen. Bei der Bauverhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben.
Liegen schließlich alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen die Baubewilligung schriftlich erteilt bzw. entsteht eine solche durch Ablauf von Fristen.
Hinweis: Die Baubewilligung erlischt nach Ablauf einer festgesetzten Frist, wenn Sie nicht mit Ihrem Bauvorhaben beginnen oder das Haus fertigstellen. Weiters muss das Gebäude binnen einer bestimmten Frist fertiggestellt werden. Je nach Bundesland können über Antrag die Fristen verlängert werden.
In manchen Bundesländern ist eine Baubeginnanzeige notwendig – am Ende des Bauvorhabens . ist eine Benützungsbewilligung oder Fertigstellungsanzeige erforderlich.
Achtung: Auf Baustellen ist auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu achten. Dies soll durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleistet werden. Bauherren können ihre rechtlichen Verpflichtungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) auf Projektleiter oder Projektleiterinnen übertragen.
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