Start - Soziales in Raaba - Leistung des Landes Steiermark für pflegende Angehörige

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Leistung des Landes Steiermark für pflegende Angehörige PDF Drucken E-Mail

Die Steiermärkische Landesregierung hat mit der Novelle zum Steiermärkischen Pflegegesetz eine Leistung für pflegende Angehörige beschlossen.

Gem. § 17a Steiermärkisches Pflegegesetz kann pflegenden Angehörigen bei Vorliegen einer sozialen Härte eine Zuwendung gewährt werden.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der/die AntragstellerIn

  1. als nahe Angehörige/naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
    • a) eine pflegebedürftige Person, der zumindest eine Pflegestufe der Stufe 3 nach diesem Gesetz gebührt, oder
    • b) eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftigen Person, der zumindest eine Pflegstufe der Stufe 1 nach diesem Gesetz gebührt, oder
    • c) eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Gesetz gebührt überwiegend pflegt und
  2. an der Einbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind durch Richtlinien geregelt. (Richtlinienblatt bitte irgendwie beilegen, anhängen etc)
Die Antragsformulare sind im Gemeindeamt erhältlich und nach Ausfüllung im Gemeindeamt wieder abzugeben.