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Im Marktgemeindeamt Raaba können Sie sowohl einen Strafregisterauszug beantragen als auch Informationen zu diesem erhalten. Im unteren Bereich finden Sie Informationen rund um die Staatsbürgerschaft. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Marktgemeindeamt Raaba.
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Staatsbürgerschaftsnachweis |
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Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.
Bei der Antragstellung in der Marktgemeinde Raaba ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Hinweis: Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde
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Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind |
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Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.
Hinweis: Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen ist nur nach einer bereits erfolgten Anzeige der Geburt möglich.
Zuständige Behörde für Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in Raaba:
Marktgemeidne Raaba
Hinweis: Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.
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Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis |
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Eine Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z.B. Namensänderung im Personalausweis . ) entweder einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis oder die Vorlage weiterer Urkunden, durch die ein entsprechender Rückschluss vom neuen auf den früheren Namen ermöglicht wird.
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Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung |
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Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Todes ein Elternteil österreichischer Staatsbürger bzw. österreichische Staatsbürgerin war.
Hinweis: Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind.
Uneheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Wenn die verheirateten Eltern unterschiedliche Nationalitäten (österreichische und eine andere) haben und das Herkunftsland des fremden Elternteils das Abstammungsprinzip (wie in Österreich – siehe 1. Absatz) hat, ist das Kind Doppelbürger oder Doppelbürgerin. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt. |
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Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung |
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Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen in jedem Fall die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Die weiteren Voraussetzungen einer Verleihung bestimmen sich danach, ob die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches verliehen wird oder die Entscheidung im freien Ermessen der zuständigen Behörde liegt.
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